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Für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) ist die Feststellung ausreichend, der Angeklagte sei an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit mit einem bestimmten Fahrzeug wissentlich ohne Fahrerlaubnis gefahren. Kommen bei der Auslegung einer Äußerung gegenüber Polizeibeamten mehrere Deutungen in Betracht, darf sich das Gericht nur dann für die zur Bestrafung führende entscheiden, wenn es eine straflose Deutungsvariante mit überzeugenden Gründen ausschließt. Das Fehlen von Feststellungen zu Beweggründen und Gegebenheiten der Fahrt begründet in der Regel einen Darstellungsmangel des Rechtsfolgenausspruchs bei Delikten nach § 21 StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |