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Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers, sodass der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die im Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das benötigte Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Ersatzfähig sind auch Rechnungspositionen, die sich auf für den Geschädigten nicht erkennbar tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte beziehen, da die Schadensbeseitigung in einer vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten verbietet sich im Schadensersatzprozess, wobei der Schädiger Zug-um-Zug die Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |