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Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht bei der Verwertung eines beschädigten Kraftfahrzeugs im Allgemeinen, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben oder auf bessere Angebote des Schädigers zu warten, noch muss er sich das Sonderwissen einer finanzierenden Bank zurechnen lassen, die nicht im Fahrzeughandel tätig ist. Ein höheres Restwertangebot des Schädigers ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es dem Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |