Das Verkehrslexikon

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Landgericht Schweinfurt v. 15.07.2024: Zur Unverbindlichkeit eines Informationsblatts der Versicherung über Mietwagenangebote nach einem Verkehrsunfall




Das Landgericht Schweinfurt (Urteil vom 15.07.2024 - 32 S 15/23) hat entschieden:

   Ein von der Beklagten übersandtes Informationsblatt stellt kein günstigeres Angebot eines Mietwagens dar, welches dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, wenn es keinen konkreten Bezug zum Fahrzeug des Geschädigten hat, keinen definitiven Preis nennt und lediglich unverbindliche Informationen zu anderen Angeboten liefert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vermittlung von Mietwagen nach einem Unfall


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26.04.2023, Az. 1 C 152/23, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 236,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2023 sowie weitere 86,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 236,14 € festgesetzt.

Gründe:


a. Das von der Beklagten an den Kläger mit Schreiben vom 07.11.2022 übersandte Informationsblatt stellt kein günstigeres Angebot eines Mietwagens dar, welches dem Kläger ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.

Im Gegensatz zu den Sachverhalten, welche der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, hat das Informationsblatt keinen konkreten Bezug zu dem Fahrzeug des Geschädigten und nennt keinen definitiven Preis, sondern listet im Sinne eines Formblatts in einer Tabelle 11 verschiedene Fahrzeuggruppen auf, welche durch Fahrzeugbeispiele und kW-Angaben (zumal mit dem Zusatz "ca.") näher definiert werden und welchen jeweils maximale Tagesbruttopreise zugeordnet sind mit dem Zusatz, dass diese je nach Anbieter noch günstiger sein können. Der Geschädigte erhält daher nicht ein auf ihn zugeschnittenes Angebot, sondern lediglich eine unverbindliche Information zu anderen Angeboten (vgl. LG Bonn, MRW 2020, 29; ebenso LG Koblenz, MRW 2020, 48). Eine besondere Ausstattung oder ein besonderer Fahrzeugtyp werden in der Einteilung ebenfalls nicht berücksichtigt. Für den Geschädigten ist daher nicht erkennbar, welchen konkreten Erstattungsanspruch er aus Sicht des Versicherers hätte, um dies zum Anlass zu nehmen, andere Mietwagenangebote damit zu vergleichen (LG Koblenz, a.a.O.). Dem Geschädigten werden die Telefonnummern drei verschiedener Fahrzeugvermietungen sowie die Telefonnummer des Schaden-Teams der Beklagten genannt. D.h. der Geschädigte müsste zunächst dort anrufen, um zu erfahren, in welche Fahrzeugklasse sein Fahrzeug fällt und welches Fahrzeug zu welchem konkreten Preis erhältlich ist, wobei er ggf. auch aufgrund der Preisschwankungen bei allen drei Anbietern nachfragen müsste, um einen abschließenden Vergleich hinsichtlich des günstigsten Angebots anstellen zu können. Ein unterschriftsreifes Angebot, wie die Beklagte meint, stellt das Informationsschreiben daher nicht dar.

b. Aufgrund der Unbestimmtheit und mangelnden Konkretisierung des Informationsblatts auf den einzelnen Schadensfall kann diesem auch kein Schuldanerkenntnis der Beklagten entnommen werden. Zudem liegt es nicht im Einflussbereich der Beklagten als Vermittlerin, ob die im Schreiben genannten Firmen tatsächlich einen Mietwagen zu den Konditionen zur Verfügung haben. Demzufolge kann dem Schreiben auch keine Einstandspflicht für etwaige höhere Kosten entnommen werden.

6. Dem Kläger steht zudem der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu. Abzüglich bereits geleisteter Zahlung durch die Beklagte steht dem Kläger daher noch ein Betrag in Höhe von 86,63 € zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 47 Abs. 1 und 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-18007

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