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Das Gericht hat entschieden, dass der Beklagte dem Grunde nach zu 100% für den Schaden aus einem Verkehrsunfall haftet. Die "Straße", aus welcher der Beklagte kam, wurde als Grundstücksausfahrt oder anderer Straßenteil im Sinne von § 10 StVO qualifiziert, wodurch die Regel "rechts vor links" nicht zur Anwendung kam und dem Beklagten ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |