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Die §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, die einem Fahrzeugkäufer einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens gegen den Hersteller gewähren, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Ein Thermofenster, das die Abgasrückführung nur in einem engen Temperaturbereich uneingeschränkt funktionieren lässt und unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil eines Jahres aktiv sein müsste, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine Verschuldensvermutung des Herstellers besteht bei objektiver Schutzgesetzverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |