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Bei einer Kollision während eines Überholvorgangs im Baustellenbereich kann eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% gerechtfertigt sein, wenn der Überholte einen unangekündigten Fahrstreifenwechsel vornimmt (§ 7 Abs. 5 StVO) und der Überholende trotz erkennbar geringen Abstands und schwieriger Verhältnisse zum Überholen ansetzt (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO). Ein Verstoß gegen Zeichen 264 (Breitenbeschränkung) wird dem Überholenden nicht angelastet, wenn die Fahrzeugpapiere eine geringere Breite ohne Spiegel ausweisen und eine weitergehende Prüfung nicht zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |