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Ein Kfz-Haftpflichtversicherer wird durch seine Regulierung gegenüber dem Besitzer einer beweglichen Sache nach § 851 BGB leistungsfrei, soweit er diesen gutgläubig für den Eigentümer hält. Der Ausschluss der befreienden Wirkung greift bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Ersatzpflichtigen vom wahren Eigentümer. Bei Entziehung oder Beschädigung eines geleasten Kraftfahrzeugs handelt der Leistende nicht bereits deswegen grob fahrlässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |