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Ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB ist unbegründet, wenn kein hinreichend konkreter Bezug zwischen behaupteten Abschalteinrichtungen und dem streitgegenständlichen Fahrzeug hergestellt wird und keine Anordnung eines verbindlichen Rückrufs vorliegt. Sittenwidrigkeit setzt zudem voraus, dass der Hersteller in dem Bewusstsein handelte, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dies billigend in Kauf nahm. Eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung schließt Sittenwidrigkeit aus, insbesondere bei Thermofenstern, die nicht eindeutig als 'Schummelsoftware' wie der Typ EA189 einzustufen sind und bei denen Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes ernsthaft erwogen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |