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Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf einem Friedhofsweg ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG, wenn der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG für Amtshaftungsansprüche besteht in solchen Fällen nicht. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen gilt nicht als Amtspflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |