Das Verkehrslexikon

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BGH v. 25.03.2026: Verkehrsrechtsschutz: Deckung bei Schadensersatzansprüchen wegen Fahrzeugkaufs mit unzulässiger Abschalteinrichtung und Unklarheitenregel




Der BGH (Urteil vom 25.03.2026 - IV ZR 30/25) hat entschieden:

   In der Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung, wenn die verwendeten Klauseln (§ 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008) unklar sind und die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt. Der Rechtsschutzfall tritt in solchen Fällen bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein, da ab diesem Zeitpunkt das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist und ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Fahrzeughersteller besteht. Die Klauseln können so ausgelegt werden, dass Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht und Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerbsvertrag stehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0 verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die M AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 15. Mai 2017 (FIN: ) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen

Gründe:


Die Revision hat teilweise Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger weder ein Deckungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall sei in der von dem Kläger unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Nach § 21 Abs. 1 VRB 2008 bestehe Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Nach dem eindeutigen Wortlaut beziehe sich dies auf Ereignisse, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer usw. eines Fahrzeugs widerführen, das bereits zugelassen ist. Entscheidend sei bei der Auslegung, dass das Wort "zugelassen" in den Bedingungen nur Sinn ergebe, wenn die Zulassung auch als Voraussetzung für das Bestehen von Rechtsschutz und als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns angesehen werde. Aus § 21 Abs. 2 VRB 1999 folge nichts anderes, so sei insbesondere nicht vom Erwerb des Fahrzeugs die Rede. Aus dem Vergleich mit § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1999, der ausdrücklich den Erwerbsakt unter Versicherungsschutz stellt, werde der Versicherungsnehmer ersehen, dass die Bezugnahme auf die Zulassung in § 21 Abs. 2 VRB 1999 insofern einen für die Begrenzung des Versicherungsschutzes - hier den Beginn - maßgeblichen Sinn habe. Er werde erkennen, dass die Formulierung "später während der Vertragsdauer zugelassen" zu keiner anderen Auslegung führe, denn das "später" beziehe sich nicht auf "später zugelassen", sondern - in Abgrenzung zu Abs. 1 - darauf, dass ein Fahrzeug nach Abschluss des Versicherungsvertrags hinzukomme. Es komme hinzu, dass es sich in § 21 VRB 1999 um "Verkehrs"-Rechtsschutz handele, es also um die Teilnahme am Verkehr gehe, die der behördlichen "Zulassung" bedürfe. Für die Anwendung der Unklarheitenregel bestehe daher kein Raum. Da ein Versicherungsfall zu verneinen sei, stelle die Deckungsablehnung der Beklagten auch keine Pflichtverletzung dar.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil es in seiner Auslegung von § 21 VRB 1999 von der Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm abweiche, liegt darin keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 11 m.w.N.).

2. Die Revision ist teilweise begründet.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 13 ff.).

aa) Macht der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, so tritt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 2008 der Rechtsschutzfall ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird, was für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73 Rn. 16). Danach bildet in Fällen, in denen - wie hier - der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend macht, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall, denn erst ab diesem Zeitpunkt existiert ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Fahrzeughersteller, auf welches er seinen Anspruch stützen kann; mit dem Erwerb wurde die von dem Kläger behauptete Verletzung von Rechtspflichten gerade ihm gegenüber begangen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 15 m.w.N.).

bb) Für den so definierten Versicherungsfall besteht hier Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, weil die Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB sind. Die Klauseln im Streitfall sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 1994 der Beklagten, über die der Senat mit im Einzelnen begründeten Urteil vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 16 ff.) entschieden hat.

(1) Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten noch nicht auf den Kläger zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 2008, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (vgl. im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 19). Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll, wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 im Einzelnen zu § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 94 ausgeführt hat (aaO Rn. 20 ff.).

(2) Nimmt der Versicherungsnehmer sodann aber § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 24 ff.).

(a) Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 2008 wird der Versicherungsnehmer zwar nicht schließen können, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt.

(b) (aa) Wendet sich der Versicherungsnehmer aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4 (§ 21 Abs. 2 verweist hier ausdrücklich auf Abs. 8) und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 26).

(bb) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 2008 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die gemäß § 21 Abs. 6 b), § 2 Satz 2 Nr. 2 VRB 2008 vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes, weshalb von der Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht nur Versicherungsfälle erfasst werden, in denen der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche gegen den Verkäufer eines von ihm erworbenen Fahrzeugs geltend macht. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß § 21 Abs. 6 a), § 2 Satz 2 Nr. 1 VRB 2008 auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 27 f.).

(c) Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 2008 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 2008 in den Blick, so wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 29).

(d) Der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 30). Zum gleichen Schluss wird er mit Blick auf die Rechtslage kommen, die sich beim Wegfall des versicherten Fahrzeugs und der späteren Zulassung eines Fahrzeugs ergibt. Auch dann wäre der Versicherungsfall hier mitversichert, ohne dass sich der Versicherer für die Übernahme dieses erhöhten Risikos eine höhere Prämie versprechen ließe (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 30 f.). Dass in all den Fällen bei Eintritt eines Versicherungsfalls wie dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz gewährt werden soll, nicht aber für den Fall, dass Außerbetriebsetzung oder Ummeldung des versicherten und Zulassung des dieses ersetzenden Fahrzeugs zeitlich zusammenfallen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung der Klausel nicht annehmen. Vielmehr wird er angesichts des erkennbaren Sinns und Zwecks der Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008, den Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach Vertragsabschluss auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugs zu erstrecken, davon ausgehen, dass sich der in diesen Klauseln vereinbarte Versicherungsschutz jedenfalls dann auch auf ein Ersatzfahrzeug bezieht, wenn dieses - wie hier - der Gruppe des versicherten Fahrzeugs angehört (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 32 m.w.N.).

cc) Beide Auslegungen sind vertretbar. Den Klauseln von § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008 lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks aus der maßgeblichen Sicht eines um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig entnehmen, dass der Versicherer die versprochene Deckung auch im Fall eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen begrenzen will, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren. Vielmehr ist auch eine Auslegung möglich, dass jedenfalls im Fall der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs der Deckungsschutz ebenfalls Fälle erfasst, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines in der Folge erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 33). Diese Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

dd) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststellungen insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

(1) Die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV; im Folgenden: EG-FGV), Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 715/2007) und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1; im Folgenden: RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie)) könnte im Streitfall hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 17 Abs. 2 VRB 2008 haben (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 35 ff. m.w.N.).

(2) Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine erfolgversprechende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Herstellerin (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 37 f. m.w.N.) könnte das Rechtsschutzbegehren des Klägers gerecht werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der von ihm vorgetragene Sachverhalt im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs hinreichend schlüssig und in tatsächlicher Hinsicht beweisbar. Der Kläger hat in seiner Deckungsanfrage im Einzelnen dargelegt, das von ihm erworbene Fahrzeug sei unter anderem mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet. Hierbei kann es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln. Bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570 = NJW 2022, 2605 Rn. 47) entschieden, dass eine Einrichtung, welche die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt.

Zur Schadenshöhe hat der Kläger zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs erstrebt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er erklärt, er stelle sein Begehren im Prozess gegen die Herstellerin auf die Zahlung von 15 % des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes um. Dies stellt keine Änderung der auf bedingungsgemäßen Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin gerichteten Klage dar, denn dem Übergang vom "großen" Schadensersatz auf den Differenzschaden liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 45).

Nicht abschließend geklärt ist bisher allerdings, ob der Differenzschaden durch Nutzungsvorteile, welche der Kläger erlangt hat, und den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Verfahren gegen die Herstellerin bereits aufgezehrt war und dem Kläger daher zu diesem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Deckungsprozess maßgeblichen Zeitpunkt kein Schadensersatzanspruch mehr zustand (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 38 m.w.N.).

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht überdies angenommen, dass der Kläger mangels Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller Schäden hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Denn das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers bezieht sich auch auf den eingetretenen Versicherungsfall (s. hierzu bereits unter a)). Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dieser Feststellungsantrag ist daher unbegründet.

aa) Eine Haftung des Rechtsschutzversicherers aus § 280 Abs. 1 BGB kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 - IV ZR 4/05, VersR 2006, 830 Rn. 21 m.w.N.). Führt er diesen trotz verweigerter Deckungszusage, erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf diejenigen Aufwendungen, die aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 m.w.N.). Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten eines Prozessfinanzierers nach dieser Maßgabe einen erstattungsfähigen Schaden darstellen, kann hier dahinstehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober aaO m.w.N.), denn es fehlt bereits am haftungsbegründenden Tatbestand.

bb) Eine Verletzung vertraglicher Pflichten liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 und vom 28. Dezember 2022 trotz hinreichender Erfolgsaussichten eine Deckung ablehnte. Denn zu diesen Zeitpunkten hatte die von dem Kläger beabsichtigte Schadensersatzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) noch nicht vorlag. An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehe (BGH, Urteile vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, VersR 2022, 254 Rn. 35 f.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 10-15; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 76), hat sich die Beklagte ausgerichtet. Orientiert sich der Versicherer bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht - wie hier - an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und lehnt diese einen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage in vergleichbaren Fällen ab, ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 48 ff.).

cc) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Beklagte vertragswidrig die Bindungswirkung der Entscheidung des Schiedsgutachters nach § 17 Abs. 3 VRB 2008 missachtete. Denn selbst wenn dem Stichentscheid Bindungswirkung zukäme, fehlt es für eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bis zur Klärung der Rechtslage durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) durfte die Beklagte, ohne die ihr obliegende Sorgfalt zu verletzen, darauf vertrauen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. hierzu bereits unter bb)) auf der "wirklichen Rechtslage" im Sinne des § 17 Abs. 3 VRB 2008 beruht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450 Rn. 50). Sie durfte - ohne dass dies den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründete - davon ausgehen, dass der Stichentscheid von der wirklichen Rechtslage erheblich abwich (vgl. näher Senatsurteil vom 15. Oktober 2025 aaO Rn. 50 m.w.N.).

III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Fahrzeugherstellerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, abgewiesen worden ist. Da sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht mit der Schadenshöhe und insbesondere der Frage befasst hat, ob der vom Kläger verfolgte Differenzschaden unter Umständen durch Nutzungsvorteile und den Restwert derart aufgezehrt worden sein könnte, dass kein Raum für einen Schadensersatzanspruch gegen die Herstellerin verbleibt, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur weiteren Aufklärung und neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Piontek

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE705732026&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2026:250326UIVZR30.25.0

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