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In der Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung, wenn die verwendeten Klauseln (§ 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 2008) unklar sind und die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt. Der Rechtsschutzfall tritt in solchen Fällen bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein, da ab diesem Zeitpunkt das dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist und ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Fahrzeughersteller besteht. Die Klauseln können so ausgelegt werden, dass Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht und Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerbsvertrag stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |