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['Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung im negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige sachlich zuständig, wenn es einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (entsprechende Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 VwGO).', 'Ein Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend, auch wenn er fehlerhaft ist; die Bindungswirkung wird allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.', 'Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Bußgeldentscheidung entscheidet nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht; der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |