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Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige berufen, wenn es einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird. Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtswegs bindend, es sei denn, es liegen extreme Rechtsverstöße vor. Eine Rückverweisung durch das aufnehmende Gericht löst grundsätzlich keine Bindungswirkung aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |