Die sog. präjudizierende Wirkung eines einem Zivilverfahren vorangehenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird in Laienkreisen leicht überschätzt. Tatsächlich wird der Ausgang eines Zivilrechtsstreits keineswegs durch das Ergebnis des straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahrens festgelegt.
Andererseits ist der Verlauf eines Ermittlungsverfahrens nicht völlig bedeutungslos. Vielmehr können Urkundsbeweise, Sachverständigengutachten, die Wiedergabe von Sachverhalten im Urteil, Äußerungen von Beschuldigten oder Zeugen, insbesondere auch dort abgegebene Geständnisse, durchaus Einfluss auf die Beweiswürdigung im Zivilprozess haben.
OLG Brandenburg v. 12.04.2006:
Liegt eine behauptete Schutzgesetzverletzung in der Verwirklichung eines Straftatbestandes, so bewirkt eine strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch entfaltet das Strafurteil eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte; diese haben vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen des Straftatbestandes selbständig zu prüfen. Auch entfaltet ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen.
BGH v. 17.11.2009:
Setzt das Gericht die Verhandlung eines Zivilrechtsstreits gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines Strafverfahrens aus, so muss für das (Rechts-) Beschwerdegericht aufgrund der Begründung des Aussetzungsbeschlusses nachprüfbar sein, dass das Gericht den Vorteil einer gründlicheren Klärung im Strafprozess aufgrund der konkreten Umstände des Falls gegen den Nachteil der Verzögerung einer Entscheidung im Zivilprozess abgewogen hat.
OLG Koblenz v. 18.01.2008:
Die Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren - im Unterschied zum Erkenntnisverfahren - in engen Grenzen zulässig. Trägt die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände und Indizien (Beweisprognose) die Annahme, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, darf die Prozesskostenhilfe versagt werden.