|
Eine Gemeinde haftet als Straßenbaulastträgerin für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein auf einem Radweg befindliches Betonfundament mit erheblicher Kante nicht ausreichend gesichert oder gewarnt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Erkennbarkeit der Gefahrstelle durch Laubbedeckung erheblich erschwert ist und die Aufmerksamkeit des Radfahrers durch kreuzenden Verkehr abgelenkt sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |