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Grundsätzlich ist die Räum- und Streupflicht der Gemeinden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf Straßen, Wegen und Plätzen öffentlich-rechtlich geregelt, deren Verletzung zu Amtshaftungsansprüchen aus § 839 BGB führt. Ist die Gemeinde jedoch selbst Eigentümerin des betroffenen Grundstücks und hat sie die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger übertragen, haftet sie bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung, sondern nach allgemeinem Deliktsrecht gemäß § 823 BGB und muss sich wie ein Privatanlieger behandeln lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |