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Wird ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG betreffend die Bewilligung von Akteneinsicht durch den Vollzug der Akteneinsicht in der Hauptsache erledigt, so ist über die Kostenfrage zu befinden. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Staatskasse wird nicht angeordnet, wenn der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hatte und insbesondere kein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder willkürliches Verhalten vorlag. Gerichtskosten fallen in einem solchen Fall nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |