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Bei einer Kollision im Kreuzungsbereich, bei der die Fahrerin des Kläger-Pkws gegen § 9 Abs. 4 S. 1 StVO und die Beklagte zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, ist im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs um 50 % vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |