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Eine Bindungswirkung aus einem Vorprozess, in dem der Geschädigte zur Zahlung von Mietwagenkosten an den Vermieter verurteilt wurde, tritt zu Lasten des Schädigers nicht ein, da der Vorprozess einen vertraglichen Anspruch betraf, während der hier streitgegenständliche Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gerichtet ist. Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der tatsächlichen und rechtlichen Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs voraus; hätte das beschädigte Fahrzeug ungeachtet des Schadensereignisses aus Rechtsgründen ohnehin nicht benutzt werden dürfen, so kann seinem Eigentümer auch kein Ersatz der Mietwagenkosten zustehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |