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Die Schlussfolgerung, dass der Halter und Betriebsinhaber die Fahrt angeordnet hat, ist zumindest möglich, wenn sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend ergibt. Selbst wenn er die Fahrt nicht in persona angeordnet hätte, wäre er nach § 31 Abs. 2 StVZO als Halter für die verwirklichten Verstöße verantwortlich, da dann von einem 'Zulassen' der Inbetriebnahme auszugehen wäre. Der Vorsatz hinsichtlich der Inbetriebnahme eines mangelhaften und überladenen Fahrzeuggespanns kann aus Indizien wie massiven, nicht kurzfristig entstandenen Schäden, einschlägigen Vorahndungen und dem Vorteil des Transports für den Betriebsinhaber geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |