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Das OLG München hat die Beklagte zur Zahlung eines Differenzschadens verurteilt, da das streitgegenständliche Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs unzulässige Abschalteinrichtungen aufwies. Als solche wurden die fehlende Erkennung einer falschen Betankung des AdBlue-Tanks sowie ein unzulässiges Thermofenster geltend gemacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |