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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht schlüssig, wenn die angeführten Umstände wie abweichende Messwerte im Realbetrieb, Rückrufe, die nicht das streitgegenständliche Fahrzeug betreffen, oder freiwillige Servicemaßnahmen keine validen Anhaltspunkte für die angebliche Existenz einer Manipulationssoftware darstellen. Ein manipuliertes On-Board-Diagnosesystem stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, da es nicht auf das Abgasreinigungssystem einwirkt, sondern lediglich Fehlfunktionen anzeigen soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |