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Das OLG München hat über Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Batteriesteuerung) in einem Gebrauchtfahrzeug entschieden. Die Berufung des Klägers, der das Fahrzeug vor Klageerhebung weiterverkauft hatte, hatte nur teilweise Erfolg. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines geringen Betrags verurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |