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Ein Feststellungsinteresse für künftige materielle und immaterielle Schäden ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten, und der Kläger seinen Schaden noch nicht endgültig beziffern kann. Die Verjährung eines Anspruchs aus Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB wird durch schwebende Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers gehemmt, da diese als Bevollmächtigte des Beklagten tätig wird. Die Hemmung endet erst mit der endgültigen Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen, etwa durch die Berufung auf die Einrede der Verjährung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |