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Das Aufwirbeln und Schleudern von Steinen durch das Mähwerk eines Traktors, der nahe am Bankett einer öffentlichen Straße mäht, ist dem Betrieb des Traktors im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass sich das Unfallgeschehen auf einer nichtöffentlichen Fläche ereignete und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Traktors lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |