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Ein Feststellungsinteresse für zukünftige Schadenspositionen (Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall) ist bei fiktiver Abrechnung nicht gegeben, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, der Schädiger keinen Anlass zum Zweifel an seiner Einstandspflicht gibt und der Eintritt weiterer Schäden allein vom Willen des Geschädigten abhängt. Ein Verjährungsvorbehalt bei einem möglichen Wechsel von fiktiver zu konkreter Abrechnung kann nicht dazu führen, dass ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, da dies die Verjährungsfrist von 3 auf 30 Jahre erweitern würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |