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Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf einem Raststättengelände, bei dem ein Pkw einen langsam fahrenden Lkw überholt, der ohne Fahrtrichtungsanzeiger nach links abbiegt, ist eine Mithaftung des Pkw-Fahrers von 1/3 möglich, wenn dieser die Parkabsicht des Lkw hätte erkennen können und das Setzen des eigenen Fahrtrichtungsanzeigers nicht nachgewiesen hat. UPE-Aufschläge sind nach Ansicht des Amtsgerichts nicht erstattungsfähig. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |