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Schutzvorschriften für den fließenden Verkehr sind für einfahrende Fahrzeuge nicht relevant. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ist nur dann anzunehmen, wenn für den bevorrechtigten fließenden Verkehr erkennbar ist, dass das einfahrende Fahrzeug den Vorrang des fließenden Verkehrs nicht beachten wird. Auch § 7 Abs. 5 StVO schützt nicht den Einfahrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |