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Nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Pflicht zur Zahlung der vollständigen Reparaturkosten, einschließlich im Gutachten ausgewiesener und in Rechnung gestellter Desinfektionskosten (hier: COVID-19 Schutzmaßnahmen 3 AW und 7,50 € Material). Die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten wird im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (arithmetisches Mittel für das Postleitzahlengebiet) geschätzt. Ein Abschlag für Werkstattersatzwagen ist nicht veranlasst, wenn der Geschädigte von einer regulären, marktgerechten Vermietung ausgehen durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |