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Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Form eines verkehrsfremden Inneneingriffs liegt vor, wenn der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit auf eine Polizeisperre und einen Polizeibeamten zufährt, der sich nur durch einen Sprung retten kann, und dabei das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht als Nötigungsmittel einsetzt. Zwischen dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiteren Delikten einer Fluchtfahrt besteht Tateinheit, wenn die Fluchtfahrt auch dazu dient, den Zugriff der Polizei auf die mitgeführten Betäubungsmittel zu verhindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |