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Der VIa. Zivilsenat des BGH ist als Hilfsspruchkörper für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen bei unzulässigen Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor zuständig und ordnungsgemäß besetzt. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Entschädigung für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf einen Betrag von 15 % des Kaufpreises zu begrenzen, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Nutzungsvorteile und Restwert können angerechnet werden, auch wenn dies den Anspruch vollständig aufzehrt, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Anspruchsberechtigten zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |