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Der VIa. Zivilsenat des BGH ist ordnungsgemäß besetzt und zuständig für Dieselskandal-Verfahren. Die Begrenzung der Entschädigung auf 15% des Kaufpreises für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung darstellt. Nutzungsvorteile und Restwert können auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, auch wenn der Anspruch dadurch vollständig aufgezehrt wird, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Anspruchsberechtigten zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |