|
Die Begrenzung der für den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu leistenden Entschädigung auf einen Betrag, der 15% des Kaufpreises entspricht, ist nicht unionsrechtswidrig, sofern dies eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt. Unionsrecht hindert zudem nicht, auf den geschuldeten Schadensersatzbetrag einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, auch wenn dadurch der Anspruch vollständig aufgezehrt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |