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Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die erstinstanzliche Würdigung, dass ein Bagatellschaden vorliegt, ist frei von Rechtsfehlern, da die abstrakten Kriterien für die Einordnung eines Personenschadens als Bagatellschaden zutreffend wiedergegeben und der Billigkeitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 BGB überzeugend angewendet wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |