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Im Verhältnis zwischen einem Fahrzeug, welches auf der Straße rückwärts fährt, und demjenigen, der aus einem Grundstück auf die Straße fährt, gilt der Anscheinsbeweis aus § 10 StVO gegen den einfahrenden, nicht aber der Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO gegen den Rückwärtsfahrer. Die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO bestehen auch gegenüber einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug, da der Rückwärtsfahrende zum fließenden Verkehr auf der Straße gehört. Die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO obliegen dem Rückwärtsfahrenden nicht gegenüber einem aus einem Grundstück Ausfahrenden, da dieser selbst kein Teilnehmer am fließenden Straßenverkehr ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |