|
Zu den ersatzfähigen Kosten der Wiederherstellung im Sinne von § 249 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für ein Schadensgutachten, sofern es erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist zwar nicht zur Marktforschung, aber unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen geforderten bzw. berechneten Preise verpflichtet. Liegen die Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden; dabei ist keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, sondern auf die jeweiligen Einzelpositionen (Grundhonorar und Nebenkosten) abzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |