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Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterliegt – zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift – auch der sachlichen Zuständigkeit. Dies gilt auch, wenn für einen Beklagten, gegen den ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO das für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |