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Die Klägerin hat nach einem Eisenbahnbetriebsunfall keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit nach dem Unfall aufgewendeten bzw. geschuldeten Mietkosten der beschädigten Lokomotive und auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz für den Ausfall einer ausschließlich gewerblich genutzten Lokomotive, wenn sie keine tatsächlich angefallenen Mietkosten einer Ersatzlokomotive substantiiert vorträgt, keine Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs geltend macht und keinen durch den Ausfall verursachten entgangenen Gewinn nachweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |