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Ein Winterdienstleister, der vertraglich die Verkehrssicherungspflicht für einen Parkplatz übernommen hat, verletzt diese, wenn er nicht ordnungsgemäß streut und es an einigen Stellen sehr glatt ist. Stürzt eine Person auf einer solchen glatten Stelle, trifft sie ein Mitverschulden von 50 %, wenn sie die Glätte bereits beim Befahren des Parkplatzes bemerkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |