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Das Werkstattrisiko verbleibt im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger, auch wenn die Reparaturkosten aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind, sofern den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ist der Schwacke-Mietpreisspiegel grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage. Ein Abweichen von den Tarifen ist jedoch veranlasst, wenn das Ersatzfahrzeug nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war, es sei denn, der Geschädigte durfte von der Erforderlichkeit der ihm berechneten Kosten ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |