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Landgericht Landshut v. 21.07.2023: Reparaturkosten für unfallbedingt nicht direkt beschädigte, aber zerstörungsfrei nicht demontierbare Bauteile




Das Landgericht Landshut (Urteil vom 21.07.2023 - 44 O 3174/21) hat entschieden:

   Bauteile eines Fahrzeugs, die unfallbedingt nicht direkt beschädigt wurden, aber in der Reparatur aufgrund eines unfallbedingt erforderlichen Stoßfängerwechsels nicht schadensfrei umgebaut werden können, sind bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen. Ein schadensfreier Umbau ist in der Praxis aufgrund des Bruches der Befestigungsklammern regelmäßig nicht möglich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.136,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2021 sowie weitere 1.529,43 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten übe dem Basiszinssatz seit 03.10.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I entstanden sind. Diese hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 6.136,03 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist zulässig und begründet.

A.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.136,03 € gemäß §§ 7 I, 18 I StVG iVm 115 I 1 und 4 VVG.

I. Beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs wurde das Klägerfahrzeug beschädigt.

II. Eine Ausnahme nach § 7 StVG oder § 8 StVG ist nicht ersichtlich.

III. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG ergibt, dass die Beklagte unstreitig zu 100% haftet.

IV. Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von insgesamt 16.556,47 € durch Reparaturkosten erlitten.

1. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... hat hierzu in seinem Gutachten vom 02.12.2022 nachvollziehbar und verständlich ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern (vgl. Anlage A 1 und A 2) die unfallbedingten Beschädigungen am Klägerfahrzeug dahingehend ergeben, dass die Motorhaube beschädigt wurde. Der Stoßfänger vorne sei verschrammt und beschädigt. Der Sensor für die Parkdistanzkontrolle vorne fehle, dieser sei aus der Halterung gedrückt worden und sei zu erneuern. Der Frontgrill sei ausgebrochen und beschädigt. Die Reparaturkosten seien anhand der vorgelegten Rechnung der Firma ... vom 21.04.2021 überprüft worden, die Reparaturrechnung schließe mit Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 16.556,47 € ab. Die beiden vorderen Radlaufblenden rechts und links seien zwar unfallbedingt nicht direkt beschädigt worden, bei der tatsächlichen Reparaturdurchführung könnten diese, nach Recherche und nach Kenntnis des Sachverständigen, sehr häufig nicht schadensfrei demontiert und wieder montiert worden. Da von der Klägerin eine entsprechende Reparaturkostenrechnung vorgelegt wurde mit tatsächlicher Abrechnung der Radlaufblenden vorne links und rechts, wäre es aus technischer Sicht plausibel, dass eine schadensfreie Demontage, also ein schadensfreier Umbau der Radlaufblenden vorne linke und vorne rechts nicht möglich war, ggf. könnte man im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den entsprechenden Mechaniker einvernehmen, ob im Zug der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen die Radlaufblenden vorne rechts und vorne links schadensfrei umgebaut werden konnten oder nicht. Wenn ein schadensfreier Umbau möglich gewesen wäre, wären diese Reparaturmaßnahmen in Abzug zu bringen. Komme man nach rechtlicher Würdigung, ggf. nach Anhörung des jeweiligen tätigen Mechanikers, zu dem Ergebnis, dass die Radlaufblenden nicht zu entschädigen sind, würden sich die Brutto-Reparaturkosten um 2.247,04 € verringern. Die Aus- und Einbaukosten seien Sowieso-Kosten, insoweit sei der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht falsch. Für eine Erneuerung des Stoßfängers vorne sei beim gegenständlichen Fahrzeugtyp der Aus- und Einbau der Radlaufblenden zwingend erforderlich. Ein Abzug in dieser Position sei daher nicht gerechtfertigt. Die in der Rechnung ... vom 21.04.2021 enthaltenen Arbeitszeitwerte seien über den Fahrzeughersteller und den entsprechenden Vertragshändler, in diesem Fall der Firma B. in O., abgeglichen worden, da das entsprechende Fahrzeug in den einschlägigen Kalkulationsprogrammen Audatex und DAT nicht enthalten sei. Für die Neuteillackierung der Motorhaube des Fahrzeugs gebe der Hersteller 70 AW vor, 90 AW seien tatsächlich verrechnet worden. Dies liege noch im üblichen Toleranzrahmen. Beim Stoßfänger vorne gebe der Hersteller 70 AW vor, demgegenüber seien beim Stoßfänger nur 60 AW, also 10 AW zu wenig verrechnet worden. Die Position Kalibrierungsfahrt mit 5 AW sei technisch erforderlich. Dies werde regelmäßig von den Werkstätten auch nicht kostenfrei angeboten. Insoweit der sei von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht falsch. Insbesondere, wenn man berücksichtige, dass die Probe- und Kalibrierungsfahrten in der Regel von höchst qualifiziertem Werkstattpersonal (Werkstattmeister) durchgeführt werden, wäre nicht nachvollziehbar, dass Probe- und Kalibrierfahrten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt entspreche die Reparaturrechnung der Firma ... vom 21.04.2022 mit 16.556,47 € brutto grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik und den Herstellervorgaben. Aus technischer Sicht ergebe sich zunächst kein Anhaltspunkt für eine berechtigte Kürzung, wie von der Beklagten vorgenommen, es sei denn, im Rahmen einer gegebenenfalls durchzuführenden Zeugenvernehmung durch den Mechaniker, der die Reparatur tatsächlich durchgeführt hat, würde sich ergeben, dass die Radlaufblenden vorne rechts und links schadensfrei umgebaut werden konnten, dann wären die Reparaturkosten brutto um 2.247,07 € zu kürzen. Der allgemeine Hinweis und der Vortrag der Beklagten, dass die Radlaufleisten nicht zu entschädigen sind, weil sie unfallbedingt nicht direkt beschädigt wurden, sei deshalb in dieser Allgemeinheit nicht zu bestätigen. Wenn Bauteile eines Fahrzeugs, also die Radlaufleisten/Radlaufblenden, unfallbedingt nicht beschädigt wurden, aber in der Reparatur nicht schadensfrei umgebaut werden können, aufgrund des unfallbedingt erforderlichen Stoßfängerwechsels, dann seien sie, unter Vorbehalt der rechtlichen Würdigung, bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen.

2. Der Zeuge S. hat zudem in der Sitzung am 27.06.2023 glaubhaft ausgesagt, dass es so sei, dass alte Radlaufblenden nur sehr schwer zerstörungsfrei ausgebaut werden können. Die Befestigungsteile würden beim Ausbau brechen und der Clip halte dann nicht mehr. Der Zeuge hat dies auch an einem Modell einer Radlaufblende anschaulich demonstriert. Weiter hat der Zeuge hierzu glaubhaft ausgeführt, dass deshalb wieder neue Radlaufblenden eingebaut werden mussten. Er persönlich habe das Fahrzeug nicht repariert. Der Kollege, der das Fahrzeug repariert hat, sei nicht mehr bei der Firma. Er sei damals allerdings bei der Fahrzeugannahme dabei gewesen. Die Radlaufblenden seien in diesem konkreten Fall auch bestellt und ausgetauscht und lackiert worden. Er sei aber nicht beim Abbau der Radlaufblenden mit dabei gewesen. Er persönlich kenne allerdings keinen Fall, bei dem die Radlaufblenden dann nicht beschädigt waren. Er denke, es komme hin, dass im Jahr ungefähr 10 Fahrzeuge repariert werden müssen, wobei dann der Stoßfänger demontiert werden muss und dann eben auch die Radlaufleisten ausgetauscht werden müssten. So sei ihm nicht bekannt, dass er in einer Anleitung des Herstellers gelesen hätte, dass Radlaufleisten schadensfrei abgenommen werden können. Es komme durchaus vor, dass vom Hersteller Teile umbaufrei dargestellt werden, die man tatsächlich aber nicht zerstörungsfrei umbauen kann.

3. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... hat hierzu im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass er zur strittigen Position der Radlaufblenden nochmals recherchiert habe hinsichtlich der Umbaufähigkeit in der Praxis, insbesondere über die Firma B. in O., die im hiesigen Bereich den relevanten Händler bzw. die Reparaturfirma darstelle. Diesbezüglich sei seine Annahme im schriftlichen Gutachten vom 02.12.2022 ebenso bestätigt worden, in Einklang mit den Angaben des Zeugen S., dass in der Praxis ein schadensfreier Umbau aufgrund des Bruches der Befestigungsklammern regelmäßig nicht möglich sei. Es würden sich daher keine Änderungen zu seinem schriftlichen Gutachten vom 02.12.2022 ergeben. Die Feststellungen in seinem schriftlichen Gutachten habe er aufgrund seiner eigenen Erfahrungen in der Unfallinstandsetzung getroffen. Er habe sie nur durch die neue Recherche abgesichert. Wenn man sich die vom Zeugen S. mitgebrachten Radlaufblenden vergegenwärtige, so sei klar erkennbar, dass an den typischen Bruchstellen dort, wo die entsprechende Haltelasche am Hauptteil des Radlaufes "verschweißt ist", viel schwächer ausgeprägt ist, als die formschlüssige Verbindung zwischen der Aussparung der Befestigungslasche und derjenigen Gegenstücke, in die diese angeklickt bzw. eingeklammert ist. Insoweit sei es logisch nachvollziehbar, geradezu zu erwarten und technisch höchst unwahrscheinlich zu bewerten, dass ein schadensfreier Umbau möglich ist, weil ein Bauteil regelmäßig an der schwächsten Stelle breche, in diesem Fall die Verschweißung zwischen der Befestigungsklammer und Radlaufeinheit. Wende man neben den Herstellervorgaben die anerkannten Regeln der Technik an und gehe man rechtlich davon aus, dass auch hierbei die Praxis zu berücksichtigen ist, so müsse man hier schon in der Prognose zu dem Ergebnis kommen, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit der schadensfreien Umbaumöglichkeit besteht und daher die Radlaufblenden zum Erneuern und Lackieren vorzugeben sind.

4. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen R. . Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger und kompetenter Sachverständiger bekannt. Der Sachverständige hat sich intensiv mit der beanstandeten Rechnung auseinandergesetzt und auch mit dem Problem des nicht schadensfreien Umbaus der abgerechneten Radlaufblenden intensiv befasst. Auch an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen S. hat das Gericht keine Zweifel, zumal die Aussagen des Zeugen S. mit den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... korrespondieren. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Werkstatt, in der das Klägerfahrzeug repariert wurde, Radlaufleisten abgerechnet hat, obwohl diese also tatsächlich nicht erneuert wurden, hat das Gericht nach Einvernahme des Zeugen und des Sachverständigen nicht.

V. Demnach ist der Klägerin auch der Restbetrag in Höhe von 6.136,03 € zu ersetzen (nämlich 16.556,47 € abzüglich zugestandener 10.420,44 €).

VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, III, 286 I, 288 BGB.

B.

Außerdem hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € gemäß §§ 7 I, 18 I StVG iVm 115 I 1 und 4 VVG.

I. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 249 BGB ebenfalls im Rahmen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu ersetzen.

II. Aus einem Gegenstandswert von 20.533,35 € errechnet sich unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr ein Betrag in Höhe von 1.068,60 € Zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und 19% Mehrwertsteuer errechnet sich der zu erstattende Betrag in Höhe von 1.295,43 €.

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 I, 288 I BGB.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, 101 und 281 III 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 I, 63 II GKG iVm 3 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-57912

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