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Der berechtigte unmittelbare Besitzer eines beschädigten Fahrzeugs ist aktivlegitimiert, einen eigenen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG geltend zu machen, wenn er aufgrund eines Darlehensvertrages zur Instandhaltung und Reparatur verpflichtet ist. Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers, sodass der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die im Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das benötigte Material erforderlich sind, auch wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise ansetzt. Bei ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Zahlung durch den Schädiger wandelt sich ein Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, ohne dass es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |