|
Eine Teil-Abfindungserklärung, die eine umfassende und abschließende Vereinbarung über die Schadensregulierung im Zusammenhang mit einem Unfall darstellt, ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei sind der Wortlaut, die außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumstände (insbesondere ein zugrunde liegendes Gutachten) sowie die Interessenlage und der Zweck des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen, um den Umfang der Regelung künftiger Verdienstausfallschäden zu bestimmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |