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Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen fehlender Speicherung von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessgeräten rügte, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht hatte zuvor entschieden, dass bei standardisierten Messverfahren, in denen eine Speicherung der Rohmessdaten unterbleibt, kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben ist. Eine nähere Überprüfung des Messverfahrens und -ergebnisses ist nur veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen, welche sich aus den Rohmessdaten aber nicht gewinnen ließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |