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Auf Parkplätzen einer Autobahnrastanlage besteht für den Kläger eine über die Anforderungen im fließenden Verkehr hinausgehende, gesteigerte Rücksichtnahmepflicht, insbesondere beim Überholen eines langsam fahrenden Lkw, der einen Parkplatz sucht. Setzt ein nachfolgender Kraftfahrer zum Überholen an, geht er damit bewusst das Risiko einer Kollision ein, was eine Mithaftung von 1/3 begründen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |