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1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren. 13 2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG. 17 3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig. 24 26 4. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden. 35 39 (Leitsätze des Gerichts) |