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Der Geschädigte ist im Totalschadensfall nicht gehalten, abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Gelegenheit zu geben, bessere Restwertangebote vorzulegen. Eine Pflicht zur Annahme eines höheren Restwertangebots besteht nicht, wenn der Geschädigte bereits eine bindende vertragliche Verpflichtung zum Verkauf des verunfallten Fahrzeugs eingegangen ist und es ihm nicht zumutbar ist, sich von dieser Verpflichtung zu lösen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |