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Der Geschädigte ist zur Erstattung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall berechtigt, muss jedoch im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle überprüfen, ob die vom Sachverständigen geforderten bzw. berechneten Preise erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten zu unterscheiden. Das Gericht kann sich bei der Überprüfung der Angemessenheit an der BVSK-Honorarbefragung orientieren, wobei für das Grundhonorar das arithmetische Mittel des HB V-Korridors und für die Nebenkosten die dort genannten Werte als Schätzgrundlage dienen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |