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Die Beklagtenseite haftet gem. § 7 Abs. StVG voll für den streitgegenständlichen Unfall, da der Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 3 StVO anzulasten ist. Beim Abbiegen ist auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen, ggf. ist zu warten, und die Klägerin war hierbei bevorrechtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |