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Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten muss sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, insbesondere wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und keine Wartung/Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt dargelegt wurde. Regulierungszusagen von Haftpflichtversicherungen sind in der Regel lediglich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, welches zwar verjährungsunterbrechende Wirkung hat, aber keine eigene (längere) Verjährungsfrist in Gang setzt. UPE-Aufschläge sind nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte zumutbar auf eine Werkstatt verwiesen werden kann, die eine Reparatur nach Herstellerrichtlinien oder nach den unverbindlichen Preisempfehlungen ausführt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |